§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Kuratorium Hochfranken e. V.". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
2. Der Verein erstreckt seine Tätigkeit auf die Region Hochfranken, bestehend aus der Stadt Hof, dem Landkreis Hof und dem Landkreis Wunsiedel im Fichtelgebirge.
3. Sitz des Vereins ist Hof.
§ 2 Zweck
1. Zweck des Vereins ist es, durch Zusammenführung aller verantwortlichen Kräfte in der Region über Partei-, Interessen- und Gebietsgrenzen hinweg die Zukunft des Wirtschaftsstandorts Hochfranken aktiv zu gestalten.
2. Der Verein verwirklicht diesen Zweck insbesondere durch
- Projekte zur Schaffung von Arbeitsplätzen in einer moderner Wirtschaftsstruktur unter Nutzung vorhandener Kompetenzen und der langfristigen Vorteile einer Grenzregion,
- Positive Darstellung der Region als Lebens- und Wirtschaftsraum nach innen und außen,
- Stärkung des Selbstbewusstseins der Bevölkerung,
- Schaffung eines unternehmensfreundlichen Klimas für Gewerbe, Handel und Dienstleistungen,
- Unterstützung von Existenzgründern und Anwerbung von regionsexternen Investoren,
- Unterstützung von Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur der Region.
§ 3 Mitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins können alle natürlichen Personen und alle juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts werden, die sich den Aufgaben des Vereins verpflichtet fühlen und bereit sind, in ihrem Tätigkeitsbereich nach besten Kräften zur Erreichung der Ziele beizutragen, die sich aus dem Vereinszweck ergeben.
2. Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Zustimmung des Vorstands zur Aufnahme in den Verein.
3. Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit dem Wegfall der Rechtsfähigkeit
- durch Austritt, der jeweils zum Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zulässig und schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist.
- durch Ausschluss.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied, das die Interessen oder das Ansehen des Vereins grob beschädigt oder seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Verein trotz wiederholter Aufforderung nicht erfüllt hat, aus dem Verein ausschließen. Gegen den Ausschlussbescheid kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen nach Zugang die Mitgliederversammlung anrufen. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung endgültig. Das ausscheidende Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 4 Vereinsorgane
Die Organe sind
1. die Mitgliederversammlung (§ 5)
2. der Vorstand (§ 6)
§ 5 Mitgliederversammlung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands,
- die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
- die Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands und des Rechnungsabschlusses,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Beschlussfassung über den Wirtschafts- und Finanzplan,
- die Beschlussfassung über die Beitragsordnung und deren Änderung,
- die Entscheidung über die Einsprüche von Mitgliedern gegen den Ausschluss,
- die Beschlussfassung über sonstige Anträge, insbesondere Weisungen an den Vorstand,
- die Beschlussfassung über Vorlagen des Vorstands,
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich, unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich einberufen. Sie ist ferner einzuberufen, wenn dies von einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird. Folgende Mitglieder sind berechtigt, allein die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu beantragen: Stadt Hof, Landkreis Hof und Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge.
3. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden oder vertretenen, gültig abstimmenden Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Stimmrechtsvollmachten sind zulässig. Jedes Mitglied ist berechtigt, Beschlussvorschläge zu unterbreiten.
4. Beschlüsse, die die Geschäftsbereiche des Standortmarketings und der Gewerbeflächenvermarktung betreffen, mit Ausnahme der Wahl von Vorstandsmitgliedern, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Vertreter der Stadt Hof, des Landkreises Hof und des Landkreises Wunsiedel im Fichtelgebirge. Hinsichtlich des Standortmarketings und der Gewerbeflächenvermarktung stellt dieses Zustimmungsrecht ein Sonderrecht im Sinne des § 35 BGB dar.
5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind Niederschriften zu fertigen, die von dem die Versammlung leitenden Vorsitzenden zu unterzeichnen sind. Jedes Mitglied hat das Recht auf Einsichtnahme.
§ 6 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus bis zu neun Mitgliedern, nämlich
- dem Vorsitzenden und
- bis zu acht Stellvertretern.
2. Mitglieder des Vorstands können nur natürliche Personen sein, die Mitglieder des Vereins sind oder die ein Mitglied als Organ oder kraft Vollmacht vertreten.
3. Die Mitglieder des Vorstands werden, und zwar jedes einzelne für sein Amt, von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Der Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Diejenigen Vorstandsmitglieder, die auf Positionen berufen werden, die während einer Vorstandswahlperiode neu geschaffen werden, bleiben im Amt bis zur Neuwahl des bereits bestehenden Vorstandes, also möglicherweise für eine Dauer von weniger als zwei Jahren.
4. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter. Jeder ist einzeln vertretungsberechtigt.
5. Der Vorstand ist für alle Vereinsangelegenheiten zuständig, soweit die Satzung nicht ausdrücklich anderer Zuständigkeiten bestimmt.
6. Der Vorsitzende, bei seiner Verhinderung ein Stellvertreter, leitet die Mitgliederversamm-lungen und die Sitzungen des Vorstands.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.
8. Über sämtliche Beschlüsse des Vorstands sind Niederschriften anzufertigen.
9. Der Vorstand ist verpflichtet, alle bedeutenden Fragen zum Standortmarketing und zur Gewerbeflächenvermarktung der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen, es sei denn die Mitgliederversammlung hat zu einer Frage bereits im voraus eingewilligt.
§ 7 Geschäftstelle
1. Zur Führung der laufenden Geschäfte im Aufgabenbereich des Vorstands kann der Verein eine Geschäftstelle unterhalten. Der Vorstand kann einen Geschäftsführer berufen, der die Geschäftsstelle leitet. Der Geschäftsführer ist an die Weisungen des Vorstands gebunden.
2. Der Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des Vorstands beratend teil.
§ 8 Wirtschaftsführung
1. Der Verein finanziert seine Tätigkeit durch
- Mitgliedsbeiträge
- Zuwendung aus öffentlichen Mitteln
- Zuwendungen von Wirtschaftsunternehmen mit unmittelbarem Interesse an der Verwirklichung desVereinszwecks
- Sonstige Einnahmen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und ihre Fälligkeit werden in einer Beitragsordnung festgelegt, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 9 Satzungsänderung, Auflösung
1. Zu einem Beschluss, der eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins zum Gegenstand hat, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in der Mitgliederversammlung anwesenden oder vertretenen, gültig abstimmenden Mitglieder erforderlich.
2. Beschlüsse - nicht jedoch Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins - können auch ohne Versammlung im schriftlichen Verfahren gefasst werden, wenn wenigstens die einfache Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder diesem Verfahren zustimmt. Hinsichtlich der Mehrheitserfordernisse für die Beschlussfassung sind dann die Regelungen dieser Satzung mit der Maßgabe anwendbar, dass als anwesende / vertretene Mitglieder diejenigen gelten, die der Durchführung des schriftlichen Verfahrens zugestimmt haben, und als gültig Abstimmenden diejenigen, die im schriftlichen Verfahren mit JA oder mit NEIN stimmen.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Hof, den 19. November 1997
Gründungsmitglieder:
Stadt Hof
Landkreis Hof
Landkreis Wunsiedel i. Fichtelgebirge
Raiffeisenbank Hof e. G.
Raiffeisenbank-Volksbank Marktredwitz-Selb e. G.
Kreis- und Stadtsparkasse Hof Sparkasse Fichtelgebirge
Stadtsparkasse Marktredwitz
SchmidtBank KGaA
Hof Frankenpost Verlag GmbH
Dr. Jürgen Warnke, MdB
Dr. Albert Kaltenthaler