Das Landratsamt ist eine Behörde mit Doppelcharakter, zum einen als Verwaltungsbehörde des Landkreises und zum anderen als untere staatliche Verwaltungsbehörde. Amtsvorstand ist der von den Kreisbürgern direkt gewählte Landrat. Die wesentlichen Aufgaben sind in der Landkreisordnung für den Freistaat Bayern festgelegt. Danach sollen die Landkreise im eigenen Wirkungskreis die öffentlichen Einrichtungen schaffen, die für das wirtschaftliche, soziale und kulturelle Wohl ihrer Einwohner erforderlich sind. Dazu gehören als Pflichtaufgaben beispielsweise die erforderlichen Maßnahmen im Bereich der Kreisstraßen, der Betrieb der Kreiskrankenhäuser, die Sachaufwandsträgerschaft für die weiterführenden und beruflichen Schulen einschließlich der Schülerbeförderung, ebenso wie die Abfallbeseitigung sowie die Jugend- und die Sozialhilfe. Neben diesen Pflichtaufgaben erfüllen die Landkreise jedoch zusätzlich viele freiwillige Aufgaben, wie die Förderung der Wirtschaft und des Fremdenverkehrs, den öffentlichen Personennahverkehr, die Trägerschaft von Einrichtungen der Erwachsenenbildung, die Landschaftspflege. Sie erbringen außerdem freiwillige Leistungen an Vereine, Verbände und kulturelle Einrichtungen sowie soziale Institutionen.